Flugbetriebsordnung Elfer

Neustift, am 23.03.2023

Die Hochstubai-Liftanlagen GmbH hat zur Sicherstellung eines geordneten Start-, Flug- und Landebetriebes bzw. Schulungsbetriebs folgende Flugbetriebsordnung für Paragleiter und Hängegleiter festgelegt.

Diese Flugbetriebsordnung gilt für das Fluggelände Elfer. Die Flugschule Parafly Stubaital GmbH ist Flugplatzverwalter.

 

Es gelten das Luftfahrtgesetz – LFG, die Luftverkehrsregeln – LVR, die Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung – ZLLV und alle weiteren der Luftfahrt zuzurechnenden österreichischen bzw. europäischen rechtlichen Normen. Die darin enthaltenen Regelungen sind zu beachten.

  • Die Hochstubai-Liftanlagen GmbH ist Verfügungsberechtigter der Gelände am Elfer für den Außenabflug und die Außenlandung (gemäß §10 Absatz 1 LFG), erklärt sich mit der Benützung dieser für den Flugbetrieb mit Hänge- bzw.- Paragleitern unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
  • Gültiger österreichischer Zivilluftfahrerschein oder eine ausländische nach österreichischem Luftrecht (Gästeflugverordnung) anerkannte gültige Berechtigung oder Schüler im Rahmen der Ausbildung
  • Zugelassenes und gekennzeichnetes Zivilluftfahrzeug
  • Halterhaftpflichtversicherung über mindestens 750 000 SZR bzw. 1.5 Mio Euro
  •  Einhaltung der Flugbetriebsordnung Elfer und den Vorschriften aller österreichischer und europäischer Luftrechtsnormen
  • Eine gültige Flypark-Karte

1. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Bei Flugbetrieb dürfen sich keine Personen und Hindernisse auf dem jeweiligen Start- und Landegelände befinden. Personen auf den angrenzenden Wanderwegen, Skipisten, Rodelpisten und Langlaufpisten dürfen nicht gefährdet werden.

 

3. Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen mit mangelnder Lufttüchtigkeit, Betriebstüchtigkeit oder fehlender Kennzeichnung ist unzulässig.

 

4. Rücksichtsvolles Miteinander beim Starten, Fliegen und Landen ist Grundvoraussetzung für die Benützung des Fluggebietes.

 

5. Bei Flugverbot Durchsagen (Helikopterlandung, Wetterlage etc.) an den Seilbahnen – dürfen keine Starts durchgeführt werden und Piloten, die ihr Zivilluftfahrzeug in Betrieb haben, müssen so schnell wie möglich den Landplatz aufsuchen. Für Piloten, die bereits in der Luft sind, wird bei Flugverbot am Landeplatz ein großes oranges Kreuz zur Kennzeichnung einer kommenden Gefahr ausgelegt.

 

6. Bei einem Unfall, bei dem eine Person verletzt worden ist oder ein Luftfahrzeug beschädigt wurde oder dies einen Schaden verursacht hat, muss die Flugschule Parafly und die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich benachrichtigt werden.

1. Alle Starts haben in gegenseitiger Absprache der einzelnen Piloten zu erfolgen. Der Geländehalter kann, insbesondere wenn der Umfang des Flugbetriebes dies erfordert, eine geeignete Person als Startleiter bestimmen. Den Anweisungen des Startleiters ist von allen Nutzern Folge zu leisten. 
2. Das Betreten des Start- und Landegeländes ist nur für das Starten und Landen erlaubt. Der Aufenthalt unmittelbar am Startplatz und im Landegelände ist nur dem Startleiter und dem Lehrpersonal der Flugschulen gestattet. 
3. Der Aufbau der Luftfahrzeuge sowie deren Kontrolle hat so zu erfolgen, dass der Flugbetrieb nicht unnötig verzögert wird und andere Flieger nicht beeinträchtigt werden. 
4. Starts dürfen nur bei weitgehend turbulenzfreien Windverhältnissen durchgeführt werden. 
5. Sommer: Schülern und Tandempiloten ist es in der Sommersaison erlaubt den Startbereich unterhalb des Zaunes zu nutzen. Allen Freifliegern steht das Plateau oberhalb des Zaunes zur Verfügung. 
6. Winter: In den Wintermonaten ist das Starten nur in der abgegrenzten Fläche erlaubt und auf den Skibetrieb Rücksicht zu nehmen. 
7. Ausbildungsflüge: Schüler müssen das Aufziehen im flachen Gelände beherrschen und vorher ausreichend aber zumindest 15 Flüge am Übungshang durchgeführt haben.1. Alle Starts haben in gegenseitiger Absprache der einzelnen Piloten zu erfolgen. Der Geländehalter kann, insbesondere wenn der Umfang des Flugbetriebes dies erfordert, eine geeignete Person als Startleiter bestimmen. Den Anweisungen des Startleiters ist von allen Nutzern Folge zu leisten.

 

 

2. Das Betreten des Start- und Landegeländes ist nur für das Starten und Landen erlaubt. Der Aufenthalt unmittelbar am Startplatz und im Landegelände ist nur dem Startleiter und dem Lehrpersonal der Flugschulen gestattet.

 

3. Der Aufbau der Luftfahrzeuge sowie deren Kontrolle hat so zu erfolgen, dass der Flugbetrieb nicht unnötig verzögert wird und andere Flieger nicht beeinträchtigt werden.

 

4. Starts dürfen nur bei weitgehend turbulenzfreien Windverhältnissen durchgeführt werden.

 

5. Sommer: Schülern und Tandempiloten ist es in der Sommersaison erlaubt den Startbereich unterhalb des Zaunes zu nutzen. Allen Freifliegern steht das Plateau oberhalb des Zaunes zur Verfügung.

 

6. Winter: In den Wintermonaten ist das Starten nur in der abgegrenzten Fläche erlaubt und auf den Skibetrieb Rücksicht zu nehmen.

 

7. Ausbildungsflüge: Schüler müssen das Aufziehen im flachen Gelände beherrschen und vorher ausreichend aber zumindest 15 Flüge am Übungshang durchgeführt haben.

 

1.Nach dem Start hat der Hänge- und Paragleiter den Luftraum vor und oberhalb des Startplatzes großräumig zu meiden. Das Überfliegen des Startplatzes, des Aufbauplatzes und des gesamten Bereichs der Bergstation, der Seilbahnen, Skilifte, Freileitungen, Skipisten, Langlaufloipen, Rodelpisten und Wanderwege, hat mit einem Mindestabstand von 50 m Höhe zu erfolgen. Über dem Bereich der Talstation ist ein Mindestabstand von 50 m Höhe einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand gilt auch für das Überfliegen der nahen gelegenen Orte und Gebäude beim Landeplatz.

 

 

2.Bei Notfällen mit möglichem Hubschraubereinsatz, sowie bei Flügen durch Hubschrauber der Polizei oder sonstiger Einsatzkräfte, muss der Flugbetrieb eingestellt und der Luftraum um das Einsatzgebiet weiträumig freigehalten werden. Für Piloten, die bereits in der Luft sind, wird bei Flugverbot am Landeplatz ein großes oranges Kreuz zur Kennzeichnung einer kommenden Gefahr ausgelegt.

1.Die Landeeinteilung für Hänge- und Paragleiter hat gemäß der nachfolgenden Grafik zu erfolgen. Die neben dem Landeplatz gelegenen Gebäude sind mit mindestens 50m zu überfliegen.

 

2.Das Landen am Abbauplatz ist verboten.

 

3.Beim Landeanflug ist eine Linkslandevolte zu fliegen (siehe Grafik unter „Fluggebiet“).

 

4.Bei talauswärtigem Wind ist eine Rechtslandevolte zu fliegen (die Position bleibt unverändert).

 

5.Bei Starkwind ist ein Ab-Achtern vor dem Landeplatz gewünscht. Keinesfalls ist der Luftraum über den angrenzenden Hotels für die Landeeinteilung zu nutzen. Es besteht die Gefahr einer Außenlandung in bebautem Gebiet.

 

6.Während der gesamten Landeeinteilung ist auf andere Piloten zu achten. Paragleiter sind gegenüber Hängegleitern im Endanflug immer ausweichpflichtig.

 

7.Nach der Landung ist auf nachfolgende Hänge- und Paragleiter zu achten, der Landebereich zu räumen und der Landeplatz unverzüglich in Richtung des Abbauplatzes zu verlassen. Das Abbauen der Fluggeräte erfolgt ausschließlich am Abbauplatz.

1.Das Fluggelände Elfer ist ein vom Aero-Club FAA (Luftfahrtbehörde 1. Instanz) eingetragenes Schulungs- und Übungsgelände für Hänge- und Paragleiter. Gemäß § 14 Absatz 4 LVR (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014) ist die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Den Anweisungen des Flugschulpersonals ist Folge zu leisten.

 

2.Schul- und Ausbildungsgruppen haben sich bei der Hochstubai-Liftanlagen GmbH zu melden und eine Erlaubnis für eventuelle Ausbildungsaktivitäten einzuholen..

Zur Durchführung kommerzieller Tandemflüge ist eine Berechtigung in Form eines Exklusivvertrags   der Hochstubai-Liftanlagen GmbH notwendig.

Die Hochstubai-Liftanlagen GmbH empfiehlt bei der Flugschule Parafly eine Einweisung für das Fluggelände zu absolvieren und die damit verbundene Flypark-Karte zu erhalten, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewähren.


Sollten sich Piloten nicht an die Flugordnung halten, kann die Hochstubai Liftanlagen GmbH ein Start- und Landeverbot erteilen.

 

Sollten sich Piloten nicht an die Flugordnung halten, kann die Hochstubai-Liftanlagen GmbH ein Start- und Landeverbot erteilen.