Flugbetriebsordnung Schlick 2000

Es dürfen ausschließlich Piloten mit den erforderlichen Qualifikationen, oder unter Aufsicht eines Fluglehrers, das Fluggelände (Start und Landeplatz) nutzen.

Die Schlick 2000 Schizentrum AG  ist Verfügungsberechtigter der Gelände an der Schlick 2000 Kreuzjoch für den
Außenabflug und die Außenlandung (gemäß §10 Absatz 1 LFG), erklärt sich mit der
Benützung dieser für den Flugbetrieb mit Hänge- bzw.- Paragleitern unter folgenden
Voraussetzungen einverstanden:
• Gültiger österreichischer Zivilluftfahrerschein oder eine ausländische nach österreichischem
Luftrecht (Gästeflugverordnung) anerkannte gültige Berechtigung oder Schüler im Rahmen
der Ausbildung
• Zugelassenes und gekennzeichnetes Zivilluftfahrzeug
• Halterhaftpflichtversicherung über mindestens 750 000 SZR bzw. 1.5 Mio Euro
• Einhaltung der Flugbetriebsordnung Elfer und den Vorschriften aller österreichischer und
europäischer Luftrechtsnormen.

Die Flypark-Einweisungskarte kann  bei der Flugschule Parafly erworben werden.

1. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Bei Flugbetrieb dürfen sich keine Personen und Hindernisse auf dem jeweiligen Start- und Landegelände befinden. Personen dürfen nicht gefährdet werden.

2. Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen mit mangelnder Lufttüchtigkeit, Betriebstüchtigkeit oder fehlender Kennzeichnung ist unzulässig.

3. Rücksichtsvolles Miteinander beim Starten, Fliegen und Landen ist Grundvoraussetzung für die Benützung des Fluggebietes.

4. Bei Flugverbot Durchsagen (Helikopterlandung, Wetterlage etc.) an den Seilbahnen – dürfen keine Starts durchgeführt werden und Piloten, die ihr Zivilluftfahrzeug in Betrieb haben, müssen so schnell wie möglich den Landeplatz aufsuchen. 

5. Bei einem Unfall, bei dem eine Person verletzt worden ist oder ein Luftfahrzeug beschädigt wurde oder dies einen Schaden verursacht hat, muss die Flugschule Parafly und die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich benachrichtigt werden.

6. Die Fa. Schlick 2000 ist für Start, Flug und Landung und die Abwicklung nicht verantwortlich. Sollten daraus Ansprüche gegen die Fa. Schlick 2000 erhoben, hält der Pilot die Fa. Schlick 2000 schad- und klaglos. 

– Der Pilot ist für Start, Flug und Landung allein verantwortlich und hat alle behördlichen Auflagen eigenständig zu erfüllen.

– Es darf nur der Startplatz am Kreuzjoch (südlich des Panoramarestaurants) verwendet werden. Der Start über die Rampe ist mit dem Paragleiters verboten. Für jeden anderen Startplatz bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers. 

– Während des Fluges sind neben den allgemeinen Flugregeln bei einem Überfliegen der Anlagen der Fa. Schlick 2000 eine Mindesthöhe von 50 m und ein notwendiger seitlicher Mindestabstand einzuhalten, damit die Sicherheit gewährleistet ist. 

– Für die Landung darf nur der offizielle Landeplatz an der Medrazerstraße verwendet werden.

– Für absichtliche Landungen auf anderen Grundstücken ist vorher die Erlaubnis des Grundeigentümers einzuholen.

– Bei unabsichtlichen Landungen ausßerhalb des Landeplatzes sind alle Schäden und Ansprüche daraus vom Piloten selbst zu tragen. 

– Private Tandemflüge sind ausschließlich für Mitglieder der Stubaier Jochdohlen erlaubt. 

– Gewerbliche und Selbstkosten Tandemflüge nur nach Absprache mit der Schlick 2000.

  1. Die Schlick 2000 Schizentrum AG empfiehlt bei der Flugschule Parafly eine Einweisung für das Fluggelände zu absolvieren und die damit verbundene Flypark-Karte zu erhalten, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewähren.
Sollten sich Piloten nicht an die Flugordnung halten, kann die Schlick 2000 Schizentrum AG ein Start- und Landeverbot erteilen.